Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des
Kinderzuschlags wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2015 um 600 € auf 1.908 €
angehoben.
Zudem ist der Entlastungsbetrag nun an die Kinderzahl gekoppelt. Für das zweite und jedes weitere
Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 240 €.
Zumutbare Eigenbelastung bei den außergewöhnlichen Belastungen ist verfassungsgemäß
Der BFH hat mit Urteil vom 02.09.2015 (IV R 32/13) entschieden, dass es von Verfassungs wegen
nicht geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als
außergewöhnliche Belastungen auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten.