Ab dem 01.01.2015 wird das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter
dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Für
das Jahr 2015 ergibt sich ein Wert von 22.172 € (bislang 20.000 €). Im Fall der Zusammenveranlagung
verdoppelt sich dieser Höchstbetrag.
„Geschenke“ an Geschäftsfreunde ohne Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG
Die aus dem Lohnsteuerrecht bekannte Aufmerksamkeitsgrenze in Höhe von 60,00 € (bis 31.12.2014:
40,00 €) hat die Finanzverwaltung fast unbemerkt auch auf Kunden und Geschäftspartner
übertragen. Damit können Sachgeschenke anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses wie
z. B. Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit, Geburt, Konfirmation oder Kommunion eines Kindes etc. mit
einem Wert bis zu 60,00 € einschließlich Umsatzsteuer steuerfrei zugewendet werden. Eine
Pauschalsteuer gem. § 37 b EStG fällt nicht an und die Aufwendungen sind in voller Höhe als
Betriebsausgaben absetzbar. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG greift nicht.