Steuerstrafrecht: Neues Urteil zur Wertgrenze bei Steuerverkürzung in großem Ausmaß (BGH)
Leitsatz: Ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 € vor (Fortentwicklung von BGH, Urteil v. 2.12.2008 - 1 StR 416/08 ).
Es ist nicht zwischen Gefährdungsschaden und eingetretenem Schaden zu differenzieren (BGH, Urteil v. 27.10.2015 - 1 StR 373/15 ).
Sachverhalt : Der Angeklagte hatte als Betriebsinhaber einer Pizzeria durch die Abgabe falscher Steuererklärungen u.a. im VZ 2007 Umsatzsteuer in Höhe von 53.830 € verkürzt. Insgesamt entsteht dabei ein strafrechtlich relevanter Steuerschaden in Höhe von von 80.610 €. Der Kläger wurde wegen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
- Es ist davon auszugehen, dass die Schwelle zur Hinterziehung "in großem Ausmaß" bereits dann überschritten ist, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt und den Steueranspruch damit in einer Höhe von mehr als 50.000 € gefährdet .
- Zwar liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH die Wertgrenze in Fällen, in denen „der Steuerpflichtige … eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ) begeht, indem er eine unvollständige Steuererklärung abgibt , dabei aber lediglich steuerpflichtige Einkünfte oder Umsätze verschweigt … und dadurch eine Gefährdung des Steueranspruchs herbeiführt " bei 100.000 € (BGH, Beschluss v. 15.12.2011 - 1 StR 579/11 ).
- Das Gericht verwirft jedoch diese Rechtsprechung und führt aus, dass vielmehr von einer einheitlichen Wertgrenze von 50.000 € auszugehen sei.
- Das Gesetz unterscheidet in § 370 AO schließlich nicht zwischen der Gefährdung des Steueranspruchs und dem Eintritt des Vermögensschadens beim Staat.
- Die bisherige Unterscheidung zwischen Gefährdungsschaden und eingetretenem Schaden, sei deshalb nicht gerechtfertigt.
- Zudem gewährleistet eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 € mehr Rechtssicherheit.
Quelle : BGH online